Kürzung der Vorabpauschale nach Gesetz und fehlende Formulare

Jürgen Koch
Trade.report
Published in
3 min readJan 2, 2024

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Im Blogbeitrag vom 31.12.2023 habe ich ja schon darauf hingewiesen, dass diejenigen, die zur Berechnung der Vorabpauschale einen der im Web angebotenen Rechner nutzen und sich nicht vorher wirklich schlau machen, definitiv zu viel Vorabpauschale zahlen.

Einfach gesagt, brauche ich nach allgemeiner Annahme für ETF-Anteile, die ich erst im Juli gekauft habe, durch die Möglichkeit der Kürzung nach vollen Monaten auch nur die halbe Vorabpauschale anrechnen.
Nämlich basierend auf dem ersten und letzten Kurswert des Jahres gekürzt um 6/12tel für Jan. bis Jun.
Im §18 Abs. 2 InvStG steht “… ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht.”

Aber was ist denn jetzt ein “voller Monat”?

Ist das jetzt ein Monat, vom 1.ten bis letzten Tag des Monats?
Oder sind das vielleicht, kaufmännisch gesehen, 30 Tage?
Oder gilt hier einfach nur die Monatszahl?

Je nach dem kann ich nämlich kürzen oder auch nicht.
Denn der erste Kurs des Jahres kann auch auf den 4. Januar fallen, womit dieser als “voller Monat” eigentlich nicht mehr angenommen werden kann.

Nach allgemeiner Auffassung von Fachleuten kann bei einem Kauf am 1. Februar der Januar aber als kürzbarer Monat berechnet werden.

Das legt nahe, dass hier die Monatszahl (um 1 kleiner als bei Kauf) als zeitliche Definition herangezogen wird. Entsprechend müsste dann aber auch bei einem ersten Kurs am 31.Januar (z.B. wegen Neuauflage eines ETF) um 1 Monat gekürzt werden dürfen.

Nimmt man die kaufmännischen 30 Tage, dürfte in beiden Fällen keine Kürzung erfolgen. Genauso bei einem Monat vom 1. bis letzten Tag davor.

Was bei einem ETF, der erst im Mai auf den Markt kommt?

Für die Berechnung der Vorabpauschale wird seitens der Finanzbehörden seltsamerweise immer angenommen, dass zum ersten Börsentag des Jahres auch ein Kurs für jeden ETF vorhanden ist.
Was aber, wenn ein ETF zum Beispiel erst im Mai auf den Markt kommt?
Kein Kurs im Januar und er ist für dieses Jahr nur 8 Monate verfügbar.

Ist hier dann jeweils um 1/8tel zu kürzen?
Wir würden sagen “Ja”, weil es logisch erscheint.

Aber mal ehrlich. Sind die Möglichkeiten der Verrechnung logisch?
Aktiengewinne mit Aktienverlusten und sonstigen Verlusten, aber Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen. Bei CFDs alle Gewinne versteuern, aber nur 20K Verluste gegenrechnen dürfen usw.

Datum erster Kurs analog für alle Monate gültig?

Geht man davon aus, dass die Kürzung des Januar mit Kursstellung am 4.ten bei einem Kauf am 1. Februar korrekt ist, dann sollte diese Toleranz auch für alle anderen Monate gelten.
Sprich bei vorgenanntem Beispiel sollte bei einer Kursstellung bis 4. Mai und Kauf am 1. Juni der Mai als voller Monat bzw. 1/8tel zu kürzen sein.

Ungenaue gesetzliche Anweisungen und unser Anspruch

Nicht genug damit, dass wir durch die erneuten Änderungen im Kontoauszug seitens eToro im Zeitplan hinterherhinken. Es gibt genauso unterschiedliche Antworten von Fachkräften wie aufgezeigte Varianten.
Wieder mal ging es hier damals um eine schnelle Liquiditätsbeschaffung durch unsere Regierenden, ohne zu Ende zu denken.
Es ist schlichtweg keine klare Anweisung zur Verfahrensweise zu finden.
Genau deshalb wird es vermutlich auch nach Gutdünken gemacht und gehofft, dass sich niemand daran anstößt.

Unser Anspruch sind aber höchstmöglich gesetzeskonforme Lösungen, die wir auch anhand von Paragraphen oder Anweisungen des BMF erklären können.

Programmierung und Formulare

Die Programmierung steht grundsätzlich, wobei die GV-Berechnung nach FIFO es hier dann auch nochmal schwerer macht, da bei Veräußerung von Anteilen auch die bis dahin angegebenen Vorabpauschalen wieder zu berücksichtigen sind. Ferner gibt uns die Erklärbarkeit nach Gesetzen noch zu denken.

Wir machen ja keine Steuerberechnung, sondern errechnen die in die jeweiligen Felder der Steuerformulare einzutragenden Werte, damit eine Steuererklärung das Trading bei eToro betreffend jeder selbst ausfüllen kann.
Da bis dato (02.01.2024) aber auch noch keine passende Anlage KAP_INV zur Verfügung steht, können wir außerdem keine Zuweisung zu Zeilen in der Anlage vornehmen.

Klärung und Umsetzung

Wir bemühen uns um schnellstmögliche Klärung und Umsetzung im Report, sind hier aber leider auch etwas abhängig von Anderen.
Und die unterschiedlichen Ansichten machen es nicht einfacher.

Wir bitten daher um Geduld und ihr Verständnis

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